Anerkennung anderer Ausbildungen
Die Ausbildungsträger entscheiden in eigener Zuständigkeit darüber, ob sie Ausbildungen andere Ausbildungsträger oder Teile derselben anerkennen (RRL, Qualifizierungsordnung).
Dafür gelten folgende Kriterien:
- Mindestumfang solcher Kurzschulungen 4 LE.
- mehr als 20 LE sollen nicht angerechnet werden.
- zum Zeitpunkt der Anerkennung sollte die Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- Der Bundesverband und die weiteren Ausbildungsträger können wesentliche Aspekte für ihre Lizenzinhaber zu Pflichtinhalten erklären (RRL, Lizenzordnung).