Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Du hast Fragen, Kommentare oder Feedback – tritt mit uns in Kontakt .

Anerkennung anderer Ausbildungen

Die Ausbildungsträger entscheiden in eigener Zuständigkeit darüber, ob sie Ausbildungen andere Ausbildungsträger oder Teile derselben anerkennen (RRL, Qualifizierungsordnung).

Dafür gelten folgende Kriterien:

  • Mindestumfang solcher Kurzschulungen 4 LE.
  • mehr  als 20 LE sollen nicht angerechnet werden.
  • zum  Zeitpunkt der Anerkennung sollte die Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • Der Bundesverband und die weiteren Ausbildungsträger können wesentliche Aspekte für ihre Lizenzinhaber zu Pflichtinhalten erklären (RRL, Lizenzordnung).

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.